Fragen und Antworten

Kostenaufstellung / Nutzerliste

Wie ist die jährliche Kostenaufstellung /Nutzerliste auszufüllen?

Sie finden unter Rubrik Downloads ein Dokument mit einer Anleitung und Erklärungen zum Ausfüllen der Formulare.

Was sind umlagefähige Kosten in der Heizkostenabrechnung?

Verfügt ein Gebäude über eine zentrale Heizungsanlage, kann der Eigentümer folgende Kosten nach §7 HKVO auf die Mieter umlegen:

  • Lieferung und Verbrauch von Brennstoffen
  • Betriebsstrom
  • Bedienung, Überwachung und Wartung der Heizung
  • regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft
  • Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
  • Messungen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
  • Anmietung oder Nutzung anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung
  • Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Berechnung und Aufteilung
  • die Kosten der Verbrauchsanalyse
Wann muss die Heizkostenabrechnung erfolgen?

Die Heizkostenabrechnung wird einmal im Jahr aufgestellt. Der Abrechnungszeitraum ist dabei nicht zwangsläufig identisch mit dem Kalenderjahr, sondern kann im Mietvertrag anders festgehalten sein. Am Ende des zwölften Monats muss die Heizkostenabrechnung aber vorliegen.

Welche Kosten gehören in die Betriebskostenabrechnung?

Die Betriebskostenverordnung gibt Auskunft: „Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen“. Vermieter dürfen aber nur bestimmte Kosten auf die Mieter umlegen. Das sind u. a. folgende:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung und Entwässerung
  • Heizkosten sowie Kosten für die Wartung der Heizungsanlage
  • Warmwasserversorgung
  • Betriebskosten für einen Aufzug, falls vorhanden
  • Müllabfuhr und Straßenreinigung
  • Pflege des Gartens
  • Beleuchtung (etwa von Treppenhaus und Kellerflur)
  • Sach- und Haftpflichtversicherungen
  • Hausmeisterkosten
  • Fernsehen, Antenne oder Kabelanschluss
  • Kosten für einen Waschraum, falls vorhanden
  • Sonstige Betriebskosten
Welche Kosten gehören nicht in die Betriebskostenabrechnung?

Folgende Kosten dürfen Vermieter nicht u. a. auf Ihre Mieter in der Nebenkostenabrechnung umlegen. 

  • Kosten für Reparaturen, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten
  • Verwaltungskosten
  • Steuern
  • Zinsen für die Immobilienfinanzierung
  • Anteilige Betriebskosten, falls Leerstand im Haus
Wie lange haben Vermieter für die Betriebskostenabrechnung Zeit?

Die Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach dem Abrechnungszeitraum erledigt sein. Das regelt § 556 Abs. 3 Satz 2 des BGB. Das bedeutet, dass dem Mieter eine Abrechnung für den Zeitraum Januar- Dezember 2020 bis spätestens zum 31. Dezember 2021 zugehen muss. Wird diese Abrechnungsfrist nicht eingehalten, kann der Mieter die Abrechnung anfechten.

Wie kann ich als Nutzer (Bewohner) die Abrechnung überprüfen?

Bitte sprechen Sie Ihre Hausverwaltung oder Ihren Vermieter an, wenn Sie Rechnungen der umgelegten Kosten einsehen möchten. MESSTRONIC-MÖRNER erstellt die Abrechnungen treuhänderisch in deren Auftrag und kann keine Auskunft dazu geben.

Jahreshauptablesung (JHA)

Kann der Ableser zuerst in meiner Wohnung ablesen?

Der Ableser geht bei seiner Tätigkeit nach der Regel „von unten nach oben und von links nach rechts“ vor. Falls er gut in der Zeit liegt und wenn er dadurch keine anderen Hausbewohner beeinträchtigt, wird er Ihrem Wunsch sicherlich nachkommen. Eine zugesicherten Termin während des Ablesetermins können wir leider nicht vergeben.

Gibt es auch individuelle Termine nach Vereinbarung?

Sie können einen kostenpflichtigen Individualtermin vereinbaren.

Ich benötige einen Termin für eine Zwischenablesung. Wie gehe ich vor?

Die Beauftragung einer kostenpflichtigen Zwischenablesung erfolgt immer durch den Vermieter bzw. die Hausverwaltung.

 

Kann ich meine Heizung selbst ablesen?

Grundsätzlich: Nein. Da wir auch die Funktionstüchtigkeit der Geräte überprüfen, ist es sinnvoll, wenn ein Ableser zu Ihnen ins Haus kommt. Sie können jedoch, sofern es sich nicht um Geräte auf Verdunstungsbasis handelt und kein Austausch der abzulesenden Geräte erforderlich ist, mit Einverständnis der Hausverwaltung/des Vermieters eine Selbstablesung vornehmen. Jedoch ohne Übernahme einer Rechtssicherheit durch MESSTRONIC-MÖRNER! Die Werte müssen schriftlich, mit Liegenschafts-Nr., Liegenschafts-Adresse, Nutzernr., Gerätenummer und dem Ablesedatum versehen und unterschrieben an Ihre Hausverwaltung/Ihren Vermieter mit der Bitte um Weiterleitung an MESSTRONIC-MÖRNER geschickt werden. Es werden Ihre Unterschrift und die der Hausverwaltung/des Vermieters benötigt.

Unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)

Was ist die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI)?

Die unterjährige Verbrauchsinformation (kurz: UVI) bezeichnet die regelmäßige Verbrauchsübersicht für Heizung sowie Warmwasser. Die Verpflichtung zur Erstellung der UVI ergibt sich für Vermieter und Verwalter aus der neuen Heizkostenverordnung. Sie sieht vor, dass Nutzer in Liegenschaften mit fernablesbarer Messtechnik ab dem 1. Januar 2022 monatlich über ihren Verbrauch von Wärme und Warmwasser informiert werden müssen.

Muss jeder Gebäudeeigentümer unterjährige Verbrauchsinformationen mitteilen?

Nein. Bis Ende 2026 sind dazu nur die Vermieter verpflichtet, die in ihren Liegenschaften fernablesbare Mess- und Erfassungstechnik im Einsatz haben. Ab dem 01. Januar 2027 werden die fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchserfassung wie Funk-Heizkostenverteiler in allen Mehrparteienhäusern zur Pflicht und damit auch die unterjährige Verbrauchsinformation.

Sind unterjährige Verbrauchsinformationen auch in Liegenschaften mit WalkBy-Technologien Pflicht?

In Deutschland werden WalkBy- oder DriveBy-Technologien als fernablesbar definiert. Damit wären diese theoretisch auch von der Pflicht einer UVI betroffen. Praktisch ist das aber schon alleine aus Kosten- und Umweltgründen wenig sinnvoll. Die Ablesung müsste dazu monatlich (also 12 Anfahrten im Jahr) Vorort durchgeführt werden, was enorme Kosten und – durch die vielen Anfahrten – zudem viel zu hohe CO2-Emmissionen verursachen würde. 

Wie richte ich den Service für die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) für meine Liegenschaft(en) ein?

Sobald Sie den Vertrag für den UVI-Service mit MESSTRONIC-MÖRNER abgeschlossen haben, schalten wir Ihre Liegenschaft(en) im E-Service frei.
Im E-Service können Sie die hinterlegten Daten Ihrer Nutzer einsehen, aktualisieren und ändern. Stellen Sie bitte sicher, dass die Nutzerdaten zu jeder Zeit aktuell und korrekt sind. Nur so kann der Schutz der personenbezogenen (Verbrauchs-)Daten ehemaliger Nutzer garantiert werden.

Warum muss ich die Daten meiner Nutzer prüfen und aktuell halten?

Die unterjährige Verbrauchsinformation (UVI) ist verbrauchs- und personenabhängig zu erstellen. Das bedeutet, dass jeder Nutzer Ihrer Liegenschaft individuell und persönlich über den eigenen Verbrauch informiert wird.

Gibt es einen Nutzerwechsel, darf der neue Nutzer aus Datenschutzgründen nicht über den Verbrauch des Vornutzers in Kenntnis gesetzt werden.

Ich habe die E-Mail-Adressen meiner Bewohner nicht. Was kann ich tun?

Sie benötigen die E-Mail-Adressen Ihrer Nutzer nicht unbedingt. Sie können den Nutzern die UVI-Informationen auch postalisch zukommen lassen.

Rund um die Abrechnung

Von wem bekomme ich als Mieter meine Abrechnung?

Die Hausverwaltung oder der Vermieter erhält die Gesamtabrechnung für das Gebäude sowie die Einzelabrechnung für die einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner von MESSTRONIC-MÖRNER. Sie geben die Einzelabrechnungen an die Nutzer weiter.

Wieso sind die Heizkosten höher als im Vorjahr, obwohl die Ablesewerte deutlich geringer waren?

Die Ablesewerte aus einem Heizkostenverteiler geben nicht immer Auskunft über die tatsächlich angefallenen Heizkosten. Bei zentralen Heizsystemen spaltet sich die Abrechnung in die Grundkosten der Heizanlage im ganzen Gebäude und die individuellen Verbrauchskosten. Ein Teil der Heizkosten wird allein dadurch verursacht, dass die Heizanlage in Betrieb ist. Sie entstehen auch dann, wenn niemand heizt. Die Heizkosten können höher als im Vorjahr ausfallen, da eventuell die Energiekosten gestiegen sind oder weil in dieser Heizperiode Reparaturen anfielen. Dann steigen die Heizkosten der einzelnen Nutzer, auch wenn ihre Ablesewerte niedriger waren als im Vorjahr.

Der Verbrauch eines meiner Geräte wurde geschätzt. Welche Verfahren werden hier angewendet?

Kann der Warmwasser- oder Wärmeverbrauch von Nutzern wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen z. B. wegen Unzugänglichkeit der Wohnung nicht ordnungsgemäß erfasst werden, schreibt § 9a (1) der HKVO eine Schätzung vor. Dabei stehen nach diesem Paragraphen drei Schätzverfahren gleichberechtigt zur Verfügung:

  • Die Schätzung des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen
  • Die Schätzung nach vergleichbaren anderen Räumen im selben Abrechnungszeitraum
  • Die Schätzung nach dem Durchschnittsverbrauch des Gebäudes oder der Nutzergruppe

Die Heizkostenverordnung legt jedoch nicht fest, wann welches Verfahren anzuwenden ist. Wir versuchen deshalb situationsabhängig das plausibelste Schätzverfahren anzuwenden.  

Geräte

Wieso müssen Geräte ausgetauscht werden?

Heizkostenverteiler und Rauchmelder
Heizkostenverteiler und Rauchmelder werden ausgetauscht, wenn die Kapazität der Batterielaufzeit (10 Jahre) in diesen Geräten fast erreicht ist.

Wasser- und Wärmezähler
Das Eichgesetz schreibt vor, dass nur geeichte Zähler im geschäftlichen Verkehr verwendet werden dürfen. Die Eichordnung sieht vor, dass die Eichgültigkeit bei mechanischen Kaltwasserzählern nach 6 Jahren, bei Warmwasserzählern, bei Wärme- und Kältezählern nach 5 Jahren abläuft.
Grund hierfür ist die zunehmende Verkalkung und Verschmutzung der Zähler. Nach dieser Zeit kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die zulässigen Fehlertoleranzen (Verkehrsfehlergrenzen) noch eingehalten werden.
Die Verwendung ungeeichter Zähler im geschäftlichen Verkehr stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Geldbußen geahndet werden.

Wer beauftragt den Austausch bzw. die Anbringung des Heizkostenverteilers?

Die Beauftragung erfolgt durch Ihren Vermieter bzw. Ihren Hausverwalter.

Wo sind Rauchwarnmelder verpflichtend anzubringen?

Rauchwarnmelder sind mindestens in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Räumen, die als Fluchtwege dienen, Pflicht. In einigen Bundesländern gilt zusätzlich auch die Verpflichtung für das Wohnzimmer.

Dürfen Rauchwarnmelder überstrichen werden?

Nein. Rauchwarnmelder dürfen nicht überstrichen, abgedeckt oder abgeklebt werden.

Welche Daten werden von ferninspizierbaren Rauchwarnmeldern erhoben?

Das Gerät führt folgende Prüfungen durch:

Funktionsprüfung: Das Gerät überprüft die Batteriespannung sowie mittels Infrarotüberwachung die Raucheintrittsöffnungen. Sollte es dabei ein Problem feststellen, erfolgen ein akustisches und ein optisches Signal für den Nutzer und das Gerät sendet diese Statusinformation zum Sendezeitpunkt am Monatsende an den Datensammler.

Abstandskontrolle: Damit ein Rauchwarnmelder ordnungsgemäß funktionieren kann, muss um das Gerät ein Radius von mindestens 50cm frei von Hindernissen sein, damit im Brandfall der Rauch das Gerät tatsächlich erreichen kann. Wird ein Gegenstand erkannt, erfolgen ein akustisches und ein optisches Signal für den Nutzer und das Gerät sendet zum Sendezeitpunkt eine entsprechende Nachricht an den Datensammler.

Demontageerkennung: Bleibt der Rauchwarnmelder länger als zwei Wochen demontiert, erfolgen ein akustisches und ein optisches Signal für den Nutzer und das Gerät sendet zum Sendezeitpunkt eine entsprechende Nachricht an den Datensammler.

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